5 - Einheit 5 (Erfolgsqualifikation + Körperverletzung I) [ID:52413]
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Herzlich willkommen zur Aufzeichnung der PÜ Strafrecht 2, Einheit 5, also zu den Themen

Erfolgsqualifikation und Körperverletzung. Ich zeichne diese Einheit auf im Sommersemester

2024, genauer am 16. April 2024, also wenn es in den zukünftigen Jahren irgendwann mal

nochmal geschaut wird, dann wisst ihr jetzt von wann das ist und was der aktuelle Stand ist.

Wir beginnen, wie ihr es gewohnt seid, mit einer Kurzwiederholung und zwar zum einen zum

Thema Erfolgsqualifikation und später dann auch zu den Körperverletzungsdelikten. Bei der

Erfolgsqualifikation schauen wir uns mal den Ausgangspunkt an. Der Ausgangspunkt ist,

dass wir ein Delikt haben mit einer schweren Folge. Ganz häufig ist das eine Todesfolge,

es kann aber auch zum Beispiel bei 226 StGB eine schwere Verletzungsfolge sein. Diese schwere

Folge ist im Gesetz näher beschrieben und aufgrund der schuldhaften Verursachung dieser

schweren Folge haben wir dann eine Strafschärfung. Nach § 11 Absatz 2 StGB ist dabei für die Frage,

ob das ein Vorsatz oder ein Fahlesigkeitsdelikt ist, entscheidend, was das Grunddelikt ist,

ob das Grunddelikt ein Vorsatzdelikt ist, dann ist auch das die Erfolgsqualifikation ein Vorsatzdelikt

oder wenn es eine Fahlesigkeits-Fahlesigkeitskombination sein sollte, dann ist auch die

Erfolgsqualifikation ein Fahlesigkeitsdelikt. Typischerweise werdet ihr in Klausuren dementsprechend

mit Vorsatzdelikten konfrontiert sein. Das ist wichtig für die Teilnahme, weil das zeigt dann

auch, dass eine Handstiftung oder eine Beihilfe zur zum Beispiel schweren Körperverletzung möglich

ist, selbst wenn die schwere Folge nur fahlesig eingetreten ist. Was sind jetzt Beispiele,

die vor allem klausurrelevant sind an der Fahlesigkeits-Fahlesigkeitskombination? Da haben wir

226 und 227 StGB im Kontext der Körperverletzungsdelikte, zum einen die schwere

Körperverletzung in 226 und zum anderen die Körperverletzung mit Todesfolge in 227. Wir haben

dann in 251 den Raub mit Todesfolge, der gilt übrigens auch für den räuberischen Diebstahl

und für die räuberische Erpressung, weil in 252 und 255 StGB drin steht, dass die Täter gleich

einem Räuber bestraft werden und nach ganz herrschender bis allgemeiner Auffassung erfasst

das auch die Qualifikationen und die Erfolgsqualifikationen. Das wird aber im nächsten Semester

noch mal näher betrachtet und genauso vor allem im nächsten Semester relevant Paragraph 306 CESA StGB,

das ist die Brandstiftung mit Todesfolge. Wie ist so eine Erfolgsqualifikation subjektiv aufgebaut?

Generell könntet ihr euch dieses Bild merken, das hilft auch für die Problematik des Rücktritts

beim erfolgsqualifizierten Versuch weiter. Wir haben als quasi Basis, als Grundlage das Grunddelikt

bei 223, 226 ist es zum Beispiel die Körperverletzung nach eben 223 StGB. Bei Raub mit Todesfolge wäre es

249 oder 252 oder 255 StGB und dafür brauchen wir typischerweise gemäß Paragraph 15 StGB Vorsatz.

Beim Dach drüber, das ist die schwere Folge, genügt nach Paragraph 18 StGB Fahrlässigkeit. Das heißt aber nicht,

dass zwingend Fahrlässigkeit nur gegeben sein muss oder um Vorsatz das Ganze ausschließt, denn in Paragraph

18 steht mittlerweile ausdrücklich drin wenigstens Fahrlässigkeit. Früher war das umstritten, weil da

stand nur Fahrlässigkeit drinnen. Der Gesetzgeber hat das, ich glaube, mit dem sechsten Strafrecht zur Form

des Gesetzes aktualisiert und seitdem ist es unumstritten, weil der Wortlaut eindeutig ist. Es gibt aber einzelne

Normen im besonderen Teil, die verlangen sogar einen strengeren Maßstab. Da steht dann typischerweise

die Leichtfertigkeit drin. Das entspricht so in etwa der groben Fahrlässigkeit, zum Beispiel eben in

251 StGB. Da steht wenigstens leichtfertig. Ich meine auch in 306C, wenn ich das richtig im Kopf habe.

Bei 227 hingegen genügt Fahrlässigkeit genauso wie bei 226 Absatz 1. Im Absatz 3 haben wir dagegen eine

zusätzliche Qualifikation für vorsätzliche Erfolgsverursachung bzw. der Verursachung der

schweren Folge. Jetzt spreche ich schon von Qualifikationen und Erfolgsqualifikationen und dann

ist die Frage, was ist denn da eigentlich der Unterschied? Dogmatisch liegt der Unterschied darin,

dass die Qualifikation sozusagen der Überbegriff ist. Eine Qualifikation ist, wenn ein Grundtatbestand

durch strafschärfende Merkmale erweitert wird, ohne dass das natürlich dann ein neues Delikt ist. Also

249 der Rauch ist auch im Grunde eine Erweiterung der Nötigung und des Diebstahls durch weitere

Merkmale, aber die bekommen dadurch eine ganz andere Sinnrichtung und ist dementsprechend ein

eigenständiges Delikt. Aber 244 StGB, die gefährliche Körperverletzung, ist beispielsweise

eine Erweiterung des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung und zwar durch das

strafschärfende Merkmal der besonders gefährlichen Begehungsweise, die in den Nummern 1 bis 5 bei

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:20:34 Min

Aufnahmedatum

2024-04-16

Hochgeladen am

2024-04-16 13:26:20

Sprache

de-DE

Tags

gefährliches Werkzeug schwere Körperverletzung Körperverletzung mit Todesfolge erfolgsqualifiziertes Delikt tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang gefährliche Körperverletzung körperverletzung hinterlistiger Überfall das Leben gefährdende Behandlung Erfolgsqualifikation
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